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810 24 193

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. September 2024 (810 24 193)

Basel-Landschaft · 2023-12-21 · Deutsch BL

Verweigerung der bedingten Entlassung / Kriminaltourist mit Schlechtprognose

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 6a des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) vom 21. April 2005 ist gegen Entscheide der Vollzugsbehörde betreffend die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig. Die formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Das Kantonsgericht entscheidet vorliegend mit voller Kognition bezüglich Sachverhalts- und Rechtsfragen (§ 45 Abs. 1 VPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. November 2022 E. 2 m.w.H.).

E. 3 Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt ( Cornelia Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 86 Rz. 12; BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 125 IV 113 E. 2a; je mit Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird ( Andrea Baechtold / Jonas Weber / Ueli Hostettler , Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2016, S. 272; Urteil des BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

E. 3.2 Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid insgesamt kein gutes Vollzugsverhalten. Es sei in der JVA Thorberg, in die er am 7. Januar 2024 verlegt worden sei, zu insgesamt 10 Verweisen bzw. Disziplinierungen gekommen, wobei diese u.a zufolge Fernbleibens vom Unterricht, Nichtbefolgens von Anweisungen (schwerer Fall), leichter Fälle von Widersetzlichkeiten und dreimaliger Arbeitsverweigerungen erfolgt seien. Aufgrund eines schweren Falls von Beleidigungen und Drohungen gegenüber dem Personal und einem Mitgefangenen sei er auch mit einem Arrest von sechs Tagen belegt worden. Die Legalprognose sei weiter erheblich belastet. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz, in Frankreich und in Italien einschlägig vorbestraft. Die vollzogenen Freiheitsstrafen hätten ihn nicht daran gehindert, nach der Entlassung jeweils erneut zu delinquieren. Er scheine sich ausserdem nur vage mit seinen nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausschaffung in Rumänien zu erwartenden Lebensverhältnissen auseinandergesetzt zu haben. Seine Zukunftspläne würden sich unrealistisch anmuten. Schliesslich lasse sich aus seiner Einstellung zu seinen Taten nicht annehmen, dass er nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Im Sinne einer Differenzialprognose sei demgegenüber davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Vollverbüssung der Strafe noch Zeit verbleibe, eine realistische Entlassungsperspektive zu erarbeiten bzw. aufzugleisen, und so eine Resozialisierung bei Vollverbüssung der Strafe eher wahrscheinlich sei als bei einer bedingten Entlassung in die früheren Lebensverhältnisse.

E. 3.3 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die sechs (richtig: sieben) Monate zusätzlicher Haft würden nichts zu einer Verbesserung der Legalprognose beitragen, da er sich als Person in dieser Zeit nicht ändern werde. Durch die zusätzliche Zeit in Haft drohe ihm, seine Familie zu verlieren. 4.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt hatte, brachte das AJV den Beschwerdeführer mit Vollzugsauftrag vom 25. Juli 2023 in der Vollzugsabteilung des Gefängnisses Liestal unter. Dort wurde am 31. Juli 2023 anlässlich einer Kontrolle entdeckt, dass in der Zelle des Beschwerdeführers Fluchtvorbereitungen getroffen worden waren. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge disziplinarisch belangt und am 3. August 2023 in das Gefängnis Arlesheim verlegt, wo er mit Ausnahme eines einwöchigen Aufenthalts im Gefängnis Bässlergut verblieb, bis er am 14. November 2023 in die JVA Bostadel eingewiesen wurde. 4.2 Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 5. Januar 2024 sei der Beschwerdeführer bereits am Eintrittstag sehr fordernd aufgetreten und habe mitgeteilt, dass er mit den Begebenheiten in der JVA Bostadel unzufrieden sei. Seine Arbeitsstelle in der Malerei habe ihm ebenfalls missfallen. Obwohl der Anstaltsarzt nach Prüfung der medizinischen Situation von einer zumutbaren Arbeit ausgegangen sei, habe der Beschwerdeführer mehrfach die Arbeit verweigert. Nach Disziplinierungen, zuletzt drei Tagen Zelleneinschluss, habe er sich zwar anfangs Dezember 2023 zur Arbeit begeben, allerdings hätten die geleistete Arbeit und das gezeigte Verhalten am Arbeitsplatz in keiner Hinsicht den Erwartungen entsprochen. Schon am 4. Januar 2024 habe er die Arbeit erneut verweigert, was mit fünf Tagen Zelleneinschluss sanktioniert worden sei. Der Beschwerdeführer sei zusammenfassend nicht bereit, sich an die geltenden Vorgaben zu halten. Dadurch habe innerhalb von kurzer Zeit eine ausweglose Situation resultiert, welche eine konstruktive Zusammenarbeit im Sinne des gesetzlichen Auftrages verunmöglicht habe. 4.3 In der Folge wurde eine Versetzung in die JVA Thorberg in die Wege geleitet, die am 17. Januar 2024 vollzogen wurde. Auch dort kam es bald zu disziplinarischen Problemen. Der Vollzugsbericht vom 8. Juli 2024 listet im Zeitraum zwischen dem 26. März 2024 und dem 8. Juli 2024 zehn Disziplinarvergehen auf: So erschien der Beschwerdeführer etwa zweimal unentschuldigt nicht zum Unterricht, er weigerte sich wiederholt, die Kleiderordnung einzuhalten, und er erschien mehrfach nicht zur Arbeit. Am schwersten wiegen Beleidigungen und Drohungen gegenüber dem Personal und Miteingewiesenen, die am 8. Mai 2024 mit einem Arrest von sechs Tagen geahndet wurden. Nach der Erstattung des Vollzugsberichts wurde am 26. Juli 2024 bei einer Kontrolle des vom Beschwerdeführer gemieteten Computers pornographisches Material festgestellt, was einmal mehr Disziplinarsanktionen nach sich zog. 4.4 Wie die vorstehenden Ausführungen eindrucksvoll vor Augen führen, ist der Beschwerdeführer nicht einmal im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs in der Lage, sich regelkonform zu verhalten. Er setzt sich nach eigenem Gutdünken über Vorschriften hinweg und zeigt sich von Sanktionen wenig beeindruckt. Die an den Tag gelegte Renitenz ist legalprognostisch negativ zu werten. Durch seine fortgesetzte Widerspenstigkeit verunmöglichte der Beschwerdeführer die Resozialisierungsbemühungen der JVA Bostadel und erzwang den angestrebten Arbeitsplatzwechsel, wodurch er sich schliesslich im Ergebnis gegen die Vollzugsbehörden durchsetzen konnte. Diese Vorkommnisse überschatten das bezüglich Wohnen und Arbeit zu keinen Klagen Anlass gebende Verhalten in der Anstalt Thorberg. Auch wenn die JVA Thorberg im Vollzugsbericht der Auffassung ist, dass das Vollzugsverhalten insgesamt nicht gegen die bedingte Entlassung spreche, so ist festzuhalten, dass sich vorliegend aufgrund der nachhaltigen Disziplinarprobleme im Strafvollzug eine bedingte Entlassung keineswegs aufdrängt. Dieser Aspekt ist bei der nachfolgenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

E. 5 Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die formelle Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. 6.1.1 Die Praxis orientiert sich bei ihrer Einschätzung der Rückfallgefahr in erster Linie an der Frage der Vorstrafen ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., Bern 2020, Rz. 83, m.w.H.). Das Vorleben des Verurteilten ist vorab unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, wobei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die in ausländischen Strafregistern verzeichnete Straffälligkeit von Relevanz ist. Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren ( Wolfgang Wohlers , in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 86 Rz. 6). 6.1.2 Aus den bei den Akten liegenden Strafregisterauszügen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien im Zeitraum 2009 bis 2012 zu zahlreichen Jugend- und Erwachsenen-strafen verurteilt wurde. Hauptsächlich erfolgten die Verurteilungen wegen Diebstahls, wofür mehrfach überjährige Haftstrafen verhängt wurden. In Frankreich beginnt die Deliktserie des Beschwerdeführers im Jahr 2013. Nach diversen Einbrüchen wurde er dort im Jahr 2014 zu Freiheitsstrafen verurteilt (Strafgericht Mulhouse: 6 Monate Freiheitsstrafe im Mai, 6 Monate Freiheitsstrafe im Dezember; Strafgericht Béthune: 10 Monate Freiheitsstrafe im November). Im Jahr 2016 setzte er die Reihe der Einbrüche fort, wobei noch Verkehrs- und Ausweisdelikte hinzukamen (Strafgericht Lille: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe; Strafgericht Mulhouse: 3 Monate Freiheitsstrafe; Appellationsgericht Colmar: 1 Monat Freiheitsstrafe). Die verhängten Haftstrafen wurden vollzogen. In der Schweiz trat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 erstmals in Erscheinung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestrafte ihn am 21. Januar 2016 wegen Diebstahls mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.--. Für im Deliktszeitraum 2015 bis 2019 begangene Einbrüche (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, gewerbsmässiger Diebstahl) verurteilte ihn das Strafgericht Genf mit Urteil vom 30. Juni 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Es verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren des Landes. Schon kurz nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut rückfällig. Mit Urteil vom 9. November 2022 erklärte ihn das Bezirksgericht Monthey der Sachbeschädigung, des Verweisungsbruchs, des Hausfriedensbruchs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie der (versuchten) Hinderung einer Amtshandlung schuldig und sanktionierte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Zusätzlich ordnete es eine Landesverweisung von 10 Jahren an. Seit dem 11. Juni 2023 befindet sich der Beschwerdeführer wegen derjenigen Delikte in Haft, die in der gegenwärtig verbüssten Strafe mündeten. 6.1.3 Mit Blick auf die vorerwähnte Legalbiographie des Beschwerdeführers lässt sich festhalten, dass er sein Erwachsenenleben grösstenteils entweder in Strafanstalten oder auf Einbruchstouren verbracht hat. Es lässt sich kein signifikanter deliktfreier Zeitraum eruieren. Die seit Jahren andauernde Delinquenz im Bereich der Eigentumsdelikte - mit mehrfacher einschlägiger Rückfälligkeit - zeichnet ein legalprognostisch äusserst ungünstiges Bild. Der Beschwerdeführer ist als Gewohnheitsverbrecher und aus Schweizer Sicht zudem als Kriminaltourist zu qualifizieren, der sich auch von den ausgesprochenen Landesverweisungen nicht von einer Rückkehr in die Schweiz nur zum Zweck der Begehung weiterer Straftaten abhalten liess. Unbeeindruckt durch die zahlreichen Verurteilungen und den Vollzug teils mehrjähriger Freiheitsstrafen delinquierte der Beschwerdeführer jeweils kurz nach der Entlassung unbeirrt weiter, was von Unbelehrbarkeit und fehlender Einsicht zeugt. Auch die oben aufgezeigten zahlreichen Disziplinarvergehen während des Strafvollzugs, zuletzt noch Ende Juli 2024 (vgl. oben E. 4.3), führen vor Augen, dass im Falle des Beschwerdeführers durch Strafen keine Besserung zu erwarten ist. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung abermals straffällig werden könnte, muss als ausgesprochen hoch eingestuft werden. 6.2 Eine innere Abkehr von der bisherigen Delinquenz ist nicht im Ansatz erkennbar. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer selber aus, dass er sich in der verbleibenden Haftzeit nicht ändern werde. Im Entlassungsgesuch äusserte er sich bezüglich Tataufarbeitung dahingehend, dass er sich bewusst geworden sei, dass er "grosse Fehler gemacht habe und es dadurch zum Diebstahl gekommen [sei]". Die Verwendung der distanzierten Form, wonach es zur Straftat gekommen sei, relativiert die eigene Verantwortung für das begangene Unrecht und lässt den Beschwerdeführer zu einem gewissen Grad als Opfer der Umstände dastehen. Auch die Erwähnung eines einzigen Diebstahls lässt nicht auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten schliessen. Den Tatbeweis für eine aufrichtige Reue hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht erbracht, hat er doch den Opfern seiner Straftaten keine Wiedergutmachungszahlungen zukommen lassen oder sich auch nur um eine persönliche Entschuldigung bemüht. Wie er in Zukunft die von ihm angesprochenen grossen Fehler vermeiden will, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. An der Anhörung durch das AJV beteuerte er immerhin, dass er seine Taten bereue. Dass es sich dabei um mehr als blosse Lippenbekenntnisse handeln könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er mit dem angestrebten Eintritt in die rumänische Armee davon abgehalten werde, wieder in kriminelle Kreise zu geraten. Diese Erwartung steht zum einen auf äusserst tönernen Füssen (vgl. dazu unten E. 6.4) und offenbart zum anderen, dass er sich ohne externe disziplinierende Faktoren selber nicht zutraut, inskünftig ein gesetzestreues Leben zu führen. 6.3 Im Rahmen der Auseinandersetzung mit seiner Tat ist ein Gefangener vollzugsrechtlich dazu verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und der Entlassungsvorbereitung aktiv mitzuwirken. Dabei darf erwartet werden, dass die gefangene Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, auch wenn das Gericht keine Therapie angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung darf als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Im vorliegenden Fall besuchte der Beschwerdeführer im Strafvollzug keine deliktsorientierte Therapie. Eine Auseinandersetzung mit der Delinquenz fand nicht statt. Den in der Strafanstalt angebotenen Unterricht besuchte er nur einmal. Als er am zweiten Kurstag realisierte, dass sich die Unterrichtszeit mit dem Spazieren überschnitt, nahm er nicht mehr daran teil (vgl. Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 8. Juli 2024, S. 3). Damit muss konstatiert werden, dass keine Sozialisierungsbemühungen erkennbar sind. Eine intrinsische Motivation für die Deliktsarbeit lässt sich aus dem dokumentierten Verhalten im Vollzug nicht herleiten. 6.4 Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände sind im vorliegenden Fall kaum zu eruieren, da der des Landes verwiesene Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung in sein Heimatland zurückkehren wird (wobei gemäss den Akten allenfalls auch eine Auslieferung nach Frankreich bevorstehen könnte). Bei als Kriminaltouristen in die Schweiz eingereisten Ausländern ist die legalprognostische Beurteilung zudem mit einer besonderen Unsicherheit belastet. Die Prognose muss sich zwangsläufig einzig auf die Angaben des Betroffenen stützen, welche vorliegend ausgesprochen spärlich, vage und teilweise in sich widersprüchlich ausfallen. Auf das Ausland bezogene Zukunftspläne können kaum überprüft werden, weshalb dem Gericht letztlich nur die Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung bleibt (vgl. Koller , a.a.O., Art. 86 Rz. 11). Die fehlende Überprüfbarkeit fällt zwar grundsätzlich nicht negativ ins Gewicht, bei der Gesamtwürdigung darf diesem Prognosekriterium umgekehrt allerdings auch keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Der Beschwerdeführer gibt zu seinen Zukunftsplänen an, er wolle nach seiner Rückkehr nach Rumänien dem Militär beitreten. Dort werde er eine klare Struktur haben und ein Einkommen erzielen (vgl. Entlassungsgesuch in der Beilage zum Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 8. Juli 2024). An der persönlichen Anhörung konnte er allerdings nicht darlegen, dass er sich über die Voraussetzungen für den Eintritt in die Armee erkundigt hat. Er geht offenbar davon aus, dass er sich als (in Rumänien) nicht vorbestrafter rumänischer Staatsbürger und Nichtraucher lediglich anzumelden und einen Test zu absolvieren braucht, um als Berufssoldat in die rumänischen Streitkräfte aufgenommen zu werden. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festhält, mutet dieser Plan naiv und realitätsfremd an. Dass ihm die Einpassung in klare Strukturen, die er vom Leben in der Armee erwartet und die ihn von weiterer Kriminalität abhalten sollen (vgl. Entlassungsgesuch), grosse Schwierigkeiten bereitet, was sich in seiner im Strafvollzug angesammelten dicken Disziplinarakte niederschlägt, scheint er dabei nicht bedacht zu haben. Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er alternativ in seiner Heimatstadt eine Confiserie eröffnen möchte. Dass er dazu weder über eine Ausbildung noch über unternehmerische Erfahrung oder das nötige Kapital verfügt, scheint ihn nicht zu beeindrucken. Als weitere Möglichkeit zieht er in Betracht, seine seit Jahren von ihm getrennt in England lebende Familie (Ehefrau und zwei Töchter) zurückzugewinnen und in England zu arbeiten. Auch dieser Plan muss zumindest als unausgegoren bezeichnet werden. Zwar verfügt der Beschwerdeführer mit den Eltern, den Grosseltern, der Schwester und weiteren Verwandten über einen sozialen Empfangsraum in Rumänien. Mit den zu erwartenden Lebensverhältnissen hat er sich allerdings nicht vertieft auseinandergesetzt. Er kann keinen glaubhaften und realistischen Plan vorweisen, wie er seinen Lebensunterhalt mit einem ehrlich erworbenen Einkommen bestreiten will. Seine blosse Bekundung, in Zukunft straffrei bleiben zu wollen, kann angesichts des Vorlebens und der gezeigten Uneinsichtigkeit für eine positive Prognose nicht genügen (vgl. Koller , a.a.O., Art. 86 Rz. 11). Insgesamt kann der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, dass dem Beschwerdeführer (auch) hinsichtlich der voraussichtlichen Lebensverhältnisse eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. 7.1 Die vorgängig abgehandelten Prognosekriterien und das Verhalten während des Strafvollzugs sprechen für eine gesamthaft ausgeprägte Rückfallgefahr. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der Beschwerdeführer werde nach einer allfälligen Entlassung weitere Verbrechen und Vergehen im Bereich von Eigentumsdelikten begehen. Von ihm geht eine für die Gesellschaft nicht hinnehmbare Gefährdung aus, auch wenn die vorliegend bedrohten Rechtsgüter des Eigentums und des Hausrechts weniger hochwertig sind als etwa Leib und Leben und insofern durchaus ein gewisses Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann. Da das Risiko weiterer Straftaten durch die Vollverbüssung der Freiheitsstrafe jedoch nicht beseitigt, sondern nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, ist im Sinne einer Gesamtbilanz zu ermitteln, bei welcher Form des weiteren Vorgehens dieses Risiko voraussichtlich das geringere ist. Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vor- und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteil des BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). 7.2 Von einem weiteren Vollzug der Strafe ist im vorliegenden Fall keine massgebliche Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten, da sich der Beschwerdeführer wie vorstehend ausgeführt bereits von früheren Strafen nicht beeindrucken liess und kein Interesse an einer Deliktaufarbeitung zeigt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich daran etwas ändert. Diese Auffassung vertritt er auch ausdrücklich in seiner Beschwerde. Immerhin erlaubt ihm die durch die Vollverbüssung verbleibende Zeit in der Schweiz, seine Zukunft ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Druck zu planen und Vorbereitungen im Hinblick auf die endgültige Entlassung zu treffen. Das zusätzlich verdiente Arbeitsentgelt verhilft ihm zu einem höheren Startkapital in Rumänien, was sich deliktspräventiv auswirken könnte. Nachdem er ohnehin keine intakte Ehe führt und auch nicht in erster Linie zur Ehefrau und den Kindern zurückzukehren beabsichtigt (vgl. oben E. 6.4), ist der in der Beschwerde vorgebrachte drohende Verlust der Familie kein valides Argument gegen den weiteren Vollzug der Strafe. Nicht zu vernachlässigen ist schliesslich auch der Umstand, dass die Vollverbüssung der Strafe die Allgemeinheit für die Dauer des Strafrestes vor weiteren Delikten schützt. Nachteilig wirkt sich eine verweigerte bedingte Entlassung grundsätzlich insofern aus, als dass dem Straftäter die Möglichkeit genommen wird, sich schrittweise und mit behördlicher Begleitung an das Leben in Freiheit zu gewöhnen. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE 124 IV 193 E. 3). Der Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGE 125 IV 113 E. 2a). Im Falle des Beschwerdeführers kann dieser spezialpräventive Zweck allerdings nicht erreicht werden: Der Beschwerdeführer wird infolge der vom Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung das Land gezwungenermassen verlassen und die Vollzugsbehörde kann deshalb im Falle einer bedingten Entlassung der Rückfallgefahr nicht mit den Instrumenten der Bewährungshilfe und Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) entgegenwirken. Der bedingte Straferlass verliert seine Präventivfunktion, wenn der Täter die Rückversetzung de facto nicht mehr ernstlich zu befürchten hat ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., Rz. 90; BGE 105 IV 167 E. 2; Urteil des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5 m.w.H.). 7.3 Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig ( Koller , a.a.O., Art. 86 Rz. 16). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers im Falle einer Vollverbüssung der Strafe zumindest potenziell besser ausfällt. Bei uneinsichtigen ausländischen Berufseinbrechern wie dem Beschwerdeführer ergibt eine bedingte Entlassung keinen Sinn (vgl. KGE VV vom 23. September 2020 [810 20 191] E. 7.3). Der Endstrafe ist bei dieser Ausgangslage bereits deshalb der Vorzug zu geben, weil dadurch zumindest bis zum Zeitpunkt der Vollverbüssung der Strafe verhindert werden kann, dass der Beschwerdeführer wiederum in der Schweiz delinquiert. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass Lehre und Rechtsprechung die Gewährung der bedingten Entlassung bei Kriminaltouristen, welche die Schweiz nach ihrer Entlassung verlassen müssen, nur unter restriktiven Voraussetzungen befürworten (KGE VV vom 5. April 2023 [810 23 39] E. 6.8.2; Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7; Christoph Urwyler , Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Berlin und Bern 2020, S. 88 f.). Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessert, ist unter Berücksichtigung der Bewährungsaussicht und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang einzuräumen (vgl. Urteil des BGer 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3; Urteil des BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3). Somit fällt auch die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der eindeutigen Schlechtprognose die materiellen Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist im Zirkulationsverfahren (§ 1 Abs. 4 VPO) abzuweisen. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 9.2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 überein (KGE VV vom 6. April 2022 [810 21 336] E. 6.2; KGE VV vom 15. November 2017 [810 17 281] E. 6.1). 9.2.2 Der Anspruch auf Kostenbefreiung steht unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos in diesem Sinne sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. KGE VV vom 7. August 2023 [810 23 103] E. 8; KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Legalprognose offensichtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Der Beschwerdeführer ist als unbelehrbarer Berufskrimineller ohne tragfähige Zukunftsperspektive zu qualifizieren. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die bisher bedingt erlassenen Reststrafen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, weitere Delikte zu begehen. Bei dieser eindeutigen Rechts- und Sachlage kann keine Rede davon sein, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Vielmehr erweist sich die Beschwerde als aussichtslos und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. September 2024 (810 24 193) Strafvollzug und Massnahmen Verweigerung der bedingten Entlassung / Kriminaltourist mit Schlechtprognose Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A. , z.Zt. Justizvollzugsanstalt Thorberg, Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal, Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft , Amt für Justizvollzug, Allee 9, 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Verweigerung der bedingten Entlassung (Verfügung der Sicherheitsdirektion, Amt für Justizvollzug, vom 8. August 2024) A. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den rumänischen Staatsbürger A. (alias: B. ), geboren am 3. April 1991, mit Urteil vom 21. Dezember 2023 rechtskräftig wegen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Verweisungsbruchs sowie Nichtmitführens des Führerausweises zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung von 193 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug, sowie zu einer Busse von Fr. 20.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von 15 Jahren an. Die Strafe wird zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg vollzogen. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs fällt das ordentliche Vollzugsende auf den 10. März 2025, zwei Drittel seiner Strafe waren dementsprechend am 10. August 2024 verbüsst. B. Im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe holte das Amt für Justizvollzug (AJV) bei der JVA Thorberg einen Vollzugsbericht ein und hörte A. an, der in der Zwischenzeit ein Gesuch um bedingte Entlassung gestellt hatte. Mit Verfügung vom 8. August 2024 verweigerte das Amt die bedingte Entlassung unter Berufung auf die ungünstige Legalprognose. C. Dagegen erhob A. am 14. August 2024 "Einsprache" beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Antrag, er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Am 23. August 2024 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. D. Das AJV verzichtet mit Eingabe vom 29. August 2024 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 6a des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) vom 21. April 2005 ist gegen Entscheide der Vollzugsbehörde betreffend die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig. Die formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Kantonsgericht entscheidet vorliegend mit voller Kognition bezüglich Sachverhalts- und Rechtsfragen (§ 45 Abs. 1 VPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. November 2022 E. 2 m.w.H.). 3. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen ist. 3.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt ( Cornelia Koller , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 86 Rz. 12; BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 125 IV 113 E. 2a; je mit Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird ( Andrea Baechtold / Jonas Weber / Ueli Hostettler , Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2016, S. 272; Urteil des BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). 3.2 Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid insgesamt kein gutes Vollzugsverhalten. Es sei in der JVA Thorberg, in die er am 7. Januar 2024 verlegt worden sei, zu insgesamt 10 Verweisen bzw. Disziplinierungen gekommen, wobei diese u.a zufolge Fernbleibens vom Unterricht, Nichtbefolgens von Anweisungen (schwerer Fall), leichter Fälle von Widersetzlichkeiten und dreimaliger Arbeitsverweigerungen erfolgt seien. Aufgrund eines schweren Falls von Beleidigungen und Drohungen gegenüber dem Personal und einem Mitgefangenen sei er auch mit einem Arrest von sechs Tagen belegt worden. Die Legalprognose sei weiter erheblich belastet. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz, in Frankreich und in Italien einschlägig vorbestraft. Die vollzogenen Freiheitsstrafen hätten ihn nicht daran gehindert, nach der Entlassung jeweils erneut zu delinquieren. Er scheine sich ausserdem nur vage mit seinen nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausschaffung in Rumänien zu erwartenden Lebensverhältnissen auseinandergesetzt zu haben. Seine Zukunftspläne würden sich unrealistisch anmuten. Schliesslich lasse sich aus seiner Einstellung zu seinen Taten nicht annehmen, dass er nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Im Sinne einer Differenzialprognose sei demgegenüber davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Vollverbüssung der Strafe noch Zeit verbleibe, eine realistische Entlassungsperspektive zu erarbeiten bzw. aufzugleisen, und so eine Resozialisierung bei Vollverbüssung der Strafe eher wahrscheinlich sei als bei einer bedingten Entlassung in die früheren Lebensverhältnisse. 3.3 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die sechs (richtig: sieben) Monate zusätzlicher Haft würden nichts zu einer Verbesserung der Legalprognose beitragen, da er sich als Person in dieser Zeit nicht ändern werde. Durch die zusätzliche Zeit in Haft drohe ihm, seine Familie zu verlieren. 4.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt hatte, brachte das AJV den Beschwerdeführer mit Vollzugsauftrag vom 25. Juli 2023 in der Vollzugsabteilung des Gefängnisses Liestal unter. Dort wurde am 31. Juli 2023 anlässlich einer Kontrolle entdeckt, dass in der Zelle des Beschwerdeführers Fluchtvorbereitungen getroffen worden waren. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge disziplinarisch belangt und am 3. August 2023 in das Gefängnis Arlesheim verlegt, wo er mit Ausnahme eines einwöchigen Aufenthalts im Gefängnis Bässlergut verblieb, bis er am 14. November 2023 in die JVA Bostadel eingewiesen wurde. 4.2 Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 5. Januar 2024 sei der Beschwerdeführer bereits am Eintrittstag sehr fordernd aufgetreten und habe mitgeteilt, dass er mit den Begebenheiten in der JVA Bostadel unzufrieden sei. Seine Arbeitsstelle in der Malerei habe ihm ebenfalls missfallen. Obwohl der Anstaltsarzt nach Prüfung der medizinischen Situation von einer zumutbaren Arbeit ausgegangen sei, habe der Beschwerdeführer mehrfach die Arbeit verweigert. Nach Disziplinierungen, zuletzt drei Tagen Zelleneinschluss, habe er sich zwar anfangs Dezember 2023 zur Arbeit begeben, allerdings hätten die geleistete Arbeit und das gezeigte Verhalten am Arbeitsplatz in keiner Hinsicht den Erwartungen entsprochen. Schon am 4. Januar 2024 habe er die Arbeit erneut verweigert, was mit fünf Tagen Zelleneinschluss sanktioniert worden sei. Der Beschwerdeführer sei zusammenfassend nicht bereit, sich an die geltenden Vorgaben zu halten. Dadurch habe innerhalb von kurzer Zeit eine ausweglose Situation resultiert, welche eine konstruktive Zusammenarbeit im Sinne des gesetzlichen Auftrages verunmöglicht habe. 4.3 In der Folge wurde eine Versetzung in die JVA Thorberg in die Wege geleitet, die am 17. Januar 2024 vollzogen wurde. Auch dort kam es bald zu disziplinarischen Problemen. Der Vollzugsbericht vom 8. Juli 2024 listet im Zeitraum zwischen dem 26. März 2024 und dem 8. Juli 2024 zehn Disziplinarvergehen auf: So erschien der Beschwerdeführer etwa zweimal unentschuldigt nicht zum Unterricht, er weigerte sich wiederholt, die Kleiderordnung einzuhalten, und er erschien mehrfach nicht zur Arbeit. Am schwersten wiegen Beleidigungen und Drohungen gegenüber dem Personal und Miteingewiesenen, die am 8. Mai 2024 mit einem Arrest von sechs Tagen geahndet wurden. Nach der Erstattung des Vollzugsberichts wurde am 26. Juli 2024 bei einer Kontrolle des vom Beschwerdeführer gemieteten Computers pornographisches Material festgestellt, was einmal mehr Disziplinarsanktionen nach sich zog. 4.4 Wie die vorstehenden Ausführungen eindrucksvoll vor Augen führen, ist der Beschwerdeführer nicht einmal im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs in der Lage, sich regelkonform zu verhalten. Er setzt sich nach eigenem Gutdünken über Vorschriften hinweg und zeigt sich von Sanktionen wenig beeindruckt. Die an den Tag gelegte Renitenz ist legalprognostisch negativ zu werten. Durch seine fortgesetzte Widerspenstigkeit verunmöglichte der Beschwerdeführer die Resozialisierungsbemühungen der JVA Bostadel und erzwang den angestrebten Arbeitsplatzwechsel, wodurch er sich schliesslich im Ergebnis gegen die Vollzugsbehörden durchsetzen konnte. Diese Vorkommnisse überschatten das bezüglich Wohnen und Arbeit zu keinen Klagen Anlass gebende Verhalten in der Anstalt Thorberg. Auch wenn die JVA Thorberg im Vollzugsbericht der Auffassung ist, dass das Vollzugsverhalten insgesamt nicht gegen die bedingte Entlassung spreche, so ist festzuhalten, dass sich vorliegend aufgrund der nachhaltigen Disziplinarprobleme im Strafvollzug eine bedingte Entlassung keineswegs aufdrängt. Dieser Aspekt ist bei der nachfolgenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 5. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die formelle Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. 6.1.1 Die Praxis orientiert sich bei ihrer Einschätzung der Rückfallgefahr in erster Linie an der Frage der Vorstrafen ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., Bern 2020, Rz. 83, m.w.H.). Das Vorleben des Verurteilten ist vorab unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, wobei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die in ausländischen Strafregistern verzeichnete Straffälligkeit von Relevanz ist. Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren ( Wolfgang Wohlers , in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 86 Rz. 6). 6.1.2 Aus den bei den Akten liegenden Strafregisterauszügen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien im Zeitraum 2009 bis 2012 zu zahlreichen Jugend- und Erwachsenen-strafen verurteilt wurde. Hauptsächlich erfolgten die Verurteilungen wegen Diebstahls, wofür mehrfach überjährige Haftstrafen verhängt wurden. In Frankreich beginnt die Deliktserie des Beschwerdeführers im Jahr 2013. Nach diversen Einbrüchen wurde er dort im Jahr 2014 zu Freiheitsstrafen verurteilt (Strafgericht Mulhouse: 6 Monate Freiheitsstrafe im Mai, 6 Monate Freiheitsstrafe im Dezember; Strafgericht Béthune: 10 Monate Freiheitsstrafe im November). Im Jahr 2016 setzte er die Reihe der Einbrüche fort, wobei noch Verkehrs- und Ausweisdelikte hinzukamen (Strafgericht Lille: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe; Strafgericht Mulhouse: 3 Monate Freiheitsstrafe; Appellationsgericht Colmar: 1 Monat Freiheitsstrafe). Die verhängten Haftstrafen wurden vollzogen. In der Schweiz trat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 erstmals in Erscheinung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestrafte ihn am 21. Januar 2016 wegen Diebstahls mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.--. Für im Deliktszeitraum 2015 bis 2019 begangene Einbrüche (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, gewerbsmässiger Diebstahl) verurteilte ihn das Strafgericht Genf mit Urteil vom 30. Juni 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Es verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren des Landes. Schon kurz nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut rückfällig. Mit Urteil vom 9. November 2022 erklärte ihn das Bezirksgericht Monthey der Sachbeschädigung, des Verweisungsbruchs, des Hausfriedensbruchs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie der (versuchten) Hinderung einer Amtshandlung schuldig und sanktionierte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Zusätzlich ordnete es eine Landesverweisung von 10 Jahren an. Seit dem 11. Juni 2023 befindet sich der Beschwerdeführer wegen derjenigen Delikte in Haft, die in der gegenwärtig verbüssten Strafe mündeten. 6.1.3 Mit Blick auf die vorerwähnte Legalbiographie des Beschwerdeführers lässt sich festhalten, dass er sein Erwachsenenleben grösstenteils entweder in Strafanstalten oder auf Einbruchstouren verbracht hat. Es lässt sich kein signifikanter deliktfreier Zeitraum eruieren. Die seit Jahren andauernde Delinquenz im Bereich der Eigentumsdelikte - mit mehrfacher einschlägiger Rückfälligkeit - zeichnet ein legalprognostisch äusserst ungünstiges Bild. Der Beschwerdeführer ist als Gewohnheitsverbrecher und aus Schweizer Sicht zudem als Kriminaltourist zu qualifizieren, der sich auch von den ausgesprochenen Landesverweisungen nicht von einer Rückkehr in die Schweiz nur zum Zweck der Begehung weiterer Straftaten abhalten liess. Unbeeindruckt durch die zahlreichen Verurteilungen und den Vollzug teils mehrjähriger Freiheitsstrafen delinquierte der Beschwerdeführer jeweils kurz nach der Entlassung unbeirrt weiter, was von Unbelehrbarkeit und fehlender Einsicht zeugt. Auch die oben aufgezeigten zahlreichen Disziplinarvergehen während des Strafvollzugs, zuletzt noch Ende Juli 2024 (vgl. oben E. 4.3), führen vor Augen, dass im Falle des Beschwerdeführers durch Strafen keine Besserung zu erwarten ist. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung abermals straffällig werden könnte, muss als ausgesprochen hoch eingestuft werden. 6.2 Eine innere Abkehr von der bisherigen Delinquenz ist nicht im Ansatz erkennbar. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer selber aus, dass er sich in der verbleibenden Haftzeit nicht ändern werde. Im Entlassungsgesuch äusserte er sich bezüglich Tataufarbeitung dahingehend, dass er sich bewusst geworden sei, dass er "grosse Fehler gemacht habe und es dadurch zum Diebstahl gekommen [sei]". Die Verwendung der distanzierten Form, wonach es zur Straftat gekommen sei, relativiert die eigene Verantwortung für das begangene Unrecht und lässt den Beschwerdeführer zu einem gewissen Grad als Opfer der Umstände dastehen. Auch die Erwähnung eines einzigen Diebstahls lässt nicht auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten schliessen. Den Tatbeweis für eine aufrichtige Reue hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht erbracht, hat er doch den Opfern seiner Straftaten keine Wiedergutmachungszahlungen zukommen lassen oder sich auch nur um eine persönliche Entschuldigung bemüht. Wie er in Zukunft die von ihm angesprochenen grossen Fehler vermeiden will, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. An der Anhörung durch das AJV beteuerte er immerhin, dass er seine Taten bereue. Dass es sich dabei um mehr als blosse Lippenbekenntnisse handeln könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er mit dem angestrebten Eintritt in die rumänische Armee davon abgehalten werde, wieder in kriminelle Kreise zu geraten. Diese Erwartung steht zum einen auf äusserst tönernen Füssen (vgl. dazu unten E. 6.4) und offenbart zum anderen, dass er sich ohne externe disziplinierende Faktoren selber nicht zutraut, inskünftig ein gesetzestreues Leben zu führen. 6.3 Im Rahmen der Auseinandersetzung mit seiner Tat ist ein Gefangener vollzugsrechtlich dazu verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und der Entlassungsvorbereitung aktiv mitzuwirken. Dabei darf erwartet werden, dass die gefangene Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, auch wenn das Gericht keine Therapie angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung darf als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Im vorliegenden Fall besuchte der Beschwerdeführer im Strafvollzug keine deliktsorientierte Therapie. Eine Auseinandersetzung mit der Delinquenz fand nicht statt. Den in der Strafanstalt angebotenen Unterricht besuchte er nur einmal. Als er am zweiten Kurstag realisierte, dass sich die Unterrichtszeit mit dem Spazieren überschnitt, nahm er nicht mehr daran teil (vgl. Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 8. Juli 2024, S. 3). Damit muss konstatiert werden, dass keine Sozialisierungsbemühungen erkennbar sind. Eine intrinsische Motivation für die Deliktsarbeit lässt sich aus dem dokumentierten Verhalten im Vollzug nicht herleiten. 6.4 Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände sind im vorliegenden Fall kaum zu eruieren, da der des Landes verwiesene Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung in sein Heimatland zurückkehren wird (wobei gemäss den Akten allenfalls auch eine Auslieferung nach Frankreich bevorstehen könnte). Bei als Kriminaltouristen in die Schweiz eingereisten Ausländern ist die legalprognostische Beurteilung zudem mit einer besonderen Unsicherheit belastet. Die Prognose muss sich zwangsläufig einzig auf die Angaben des Betroffenen stützen, welche vorliegend ausgesprochen spärlich, vage und teilweise in sich widersprüchlich ausfallen. Auf das Ausland bezogene Zukunftspläne können kaum überprüft werden, weshalb dem Gericht letztlich nur die Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung bleibt (vgl. Koller , a.a.O., Art. 86 Rz. 11). Die fehlende Überprüfbarkeit fällt zwar grundsätzlich nicht negativ ins Gewicht, bei der Gesamtwürdigung darf diesem Prognosekriterium umgekehrt allerdings auch keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Der Beschwerdeführer gibt zu seinen Zukunftsplänen an, er wolle nach seiner Rückkehr nach Rumänien dem Militär beitreten. Dort werde er eine klare Struktur haben und ein Einkommen erzielen (vgl. Entlassungsgesuch in der Beilage zum Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 8. Juli 2024). An der persönlichen Anhörung konnte er allerdings nicht darlegen, dass er sich über die Voraussetzungen für den Eintritt in die Armee erkundigt hat. Er geht offenbar davon aus, dass er sich als (in Rumänien) nicht vorbestrafter rumänischer Staatsbürger und Nichtraucher lediglich anzumelden und einen Test zu absolvieren braucht, um als Berufssoldat in die rumänischen Streitkräfte aufgenommen zu werden. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festhält, mutet dieser Plan naiv und realitätsfremd an. Dass ihm die Einpassung in klare Strukturen, die er vom Leben in der Armee erwartet und die ihn von weiterer Kriminalität abhalten sollen (vgl. Entlassungsgesuch), grosse Schwierigkeiten bereitet, was sich in seiner im Strafvollzug angesammelten dicken Disziplinarakte niederschlägt, scheint er dabei nicht bedacht zu haben. Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er alternativ in seiner Heimatstadt eine Confiserie eröffnen möchte. Dass er dazu weder über eine Ausbildung noch über unternehmerische Erfahrung oder das nötige Kapital verfügt, scheint ihn nicht zu beeindrucken. Als weitere Möglichkeit zieht er in Betracht, seine seit Jahren von ihm getrennt in England lebende Familie (Ehefrau und zwei Töchter) zurückzugewinnen und in England zu arbeiten. Auch dieser Plan muss zumindest als unausgegoren bezeichnet werden. Zwar verfügt der Beschwerdeführer mit den Eltern, den Grosseltern, der Schwester und weiteren Verwandten über einen sozialen Empfangsraum in Rumänien. Mit den zu erwartenden Lebensverhältnissen hat er sich allerdings nicht vertieft auseinandergesetzt. Er kann keinen glaubhaften und realistischen Plan vorweisen, wie er seinen Lebensunterhalt mit einem ehrlich erworbenen Einkommen bestreiten will. Seine blosse Bekundung, in Zukunft straffrei bleiben zu wollen, kann angesichts des Vorlebens und der gezeigten Uneinsichtigkeit für eine positive Prognose nicht genügen (vgl. Koller , a.a.O., Art. 86 Rz. 11). Insgesamt kann der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, dass dem Beschwerdeführer (auch) hinsichtlich der voraussichtlichen Lebensverhältnisse eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. 7.1 Die vorgängig abgehandelten Prognosekriterien und das Verhalten während des Strafvollzugs sprechen für eine gesamthaft ausgeprägte Rückfallgefahr. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der Beschwerdeführer werde nach einer allfälligen Entlassung weitere Verbrechen und Vergehen im Bereich von Eigentumsdelikten begehen. Von ihm geht eine für die Gesellschaft nicht hinnehmbare Gefährdung aus, auch wenn die vorliegend bedrohten Rechtsgüter des Eigentums und des Hausrechts weniger hochwertig sind als etwa Leib und Leben und insofern durchaus ein gewisses Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann. Da das Risiko weiterer Straftaten durch die Vollverbüssung der Freiheitsstrafe jedoch nicht beseitigt, sondern nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, ist im Sinne einer Gesamtbilanz zu ermitteln, bei welcher Form des weiteren Vorgehens dieses Risiko voraussichtlich das geringere ist. Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vor- und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteil des BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). 7.2 Von einem weiteren Vollzug der Strafe ist im vorliegenden Fall keine massgebliche Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten, da sich der Beschwerdeführer wie vorstehend ausgeführt bereits von früheren Strafen nicht beeindrucken liess und kein Interesse an einer Deliktaufarbeitung zeigt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich daran etwas ändert. Diese Auffassung vertritt er auch ausdrücklich in seiner Beschwerde. Immerhin erlaubt ihm die durch die Vollverbüssung verbleibende Zeit in der Schweiz, seine Zukunft ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Druck zu planen und Vorbereitungen im Hinblick auf die endgültige Entlassung zu treffen. Das zusätzlich verdiente Arbeitsentgelt verhilft ihm zu einem höheren Startkapital in Rumänien, was sich deliktspräventiv auswirken könnte. Nachdem er ohnehin keine intakte Ehe führt und auch nicht in erster Linie zur Ehefrau und den Kindern zurückzukehren beabsichtigt (vgl. oben E. 6.4), ist der in der Beschwerde vorgebrachte drohende Verlust der Familie kein valides Argument gegen den weiteren Vollzug der Strafe. Nicht zu vernachlässigen ist schliesslich auch der Umstand, dass die Vollverbüssung der Strafe die Allgemeinheit für die Dauer des Strafrestes vor weiteren Delikten schützt. Nachteilig wirkt sich eine verweigerte bedingte Entlassung grundsätzlich insofern aus, als dass dem Straftäter die Möglichkeit genommen wird, sich schrittweise und mit behördlicher Begleitung an das Leben in Freiheit zu gewöhnen. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE 124 IV 193 E. 3). Der Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGE 125 IV 113 E. 2a). Im Falle des Beschwerdeführers kann dieser spezialpräventive Zweck allerdings nicht erreicht werden: Der Beschwerdeführer wird infolge der vom Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung das Land gezwungenermassen verlassen und die Vollzugsbehörde kann deshalb im Falle einer bedingten Entlassung der Rückfallgefahr nicht mit den Instrumenten der Bewährungshilfe und Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) entgegenwirken. Der bedingte Straferlass verliert seine Präventivfunktion, wenn der Täter die Rückversetzung de facto nicht mehr ernstlich zu befürchten hat ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., Rz. 90; BGE 105 IV 167 E. 2; Urteil des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5 m.w.H.). 7.3 Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig ( Koller , a.a.O., Art. 86 Rz. 16). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers im Falle einer Vollverbüssung der Strafe zumindest potenziell besser ausfällt. Bei uneinsichtigen ausländischen Berufseinbrechern wie dem Beschwerdeführer ergibt eine bedingte Entlassung keinen Sinn (vgl. KGE VV vom 23. September 2020 [810 20 191] E. 7.3). Der Endstrafe ist bei dieser Ausgangslage bereits deshalb der Vorzug zu geben, weil dadurch zumindest bis zum Zeitpunkt der Vollverbüssung der Strafe verhindert werden kann, dass der Beschwerdeführer wiederum in der Schweiz delinquiert. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass Lehre und Rechtsprechung die Gewährung der bedingten Entlassung bei Kriminaltouristen, welche die Schweiz nach ihrer Entlassung verlassen müssen, nur unter restriktiven Voraussetzungen befürworten (KGE VV vom 5. April 2023 [810 23 39] E. 6.8.2; Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7; Christoph Urwyler , Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Berlin und Bern 2020, S. 88 f.). Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessert, ist unter Berücksichtigung der Bewährungsaussicht und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang einzuräumen (vgl. Urteil des BGer 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3; Urteil des BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3). Somit fällt auch die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der eindeutigen Schlechtprognose die materiellen Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist im Zirkulationsverfahren (§ 1 Abs. 4 VPO) abzuweisen. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 9.2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 überein (KGE VV vom 6. April 2022 [810 21 336] E. 6.2; KGE VV vom 15. November 2017 [810 17 281] E. 6.1). 9.2.2 Der Anspruch auf Kostenbefreiung steht unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos in diesem Sinne sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. KGE VV vom 7. August 2023 [810 23 103] E. 8; KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Legalprognose offensichtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Der Beschwerdeführer ist als unbelehrbarer Berufskrimineller ohne tragfähige Zukunftsperspektive zu qualifizieren. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die bisher bedingt erlassenen Reststrafen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, weitere Delikte zu begehen. Bei dieser eindeutigen Rechts- und Sachlage kann keine Rede davon sein, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Vielmehr erweist sich die Beschwerde als aussichtslos und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber